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Der neue IFRS 18 – Darstellung und Angaben im Abschluss

Welche Änderungen kommen auf die Unternehmen zu und was ist bei der systemseitigen Umsetzung zu beachten?

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 09.04.2024 den International Financial Reporting Standard (IFRS) 18 “Darstellung und Angaben im Abschluss“ veröffentlicht. IFRS 18 wird künftig IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ ersetzen und ist verpflichtend für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2027 beginnen (vorbehaltlich des noch zu erfolgenden Endorsements durch die EU). Der neue IFRS 18 bringt eine Vielzahl neuer Regelungen mit sich. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen zunächst einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben. Anschließend gehen wir darauf ein, was bei der systemseitigen Umsetzung zu beachten ist.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Von der Einführung des neuen Standards sind alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen betroffen. Die wichtigsten Neuerungen beziehen sich insbesondere auf die Gewinn- und Verlustrechnung (neue Struktur), den Anhang (neue Pflichtangaben), die Grundsätze zur Aggregation und Disaggregation (neue Prinzipien) und durch Änderungen an IAS 7 die Kapitalflussrechnung. Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von Posten im Abschluss hat der neue Standard nicht.

Gewinn- und Verlustrechnung:

IFRS 18 führt zwei neue verpflichtende Zwischensummen für die Gewinn- und Verlustrechnung ein: den „operativen Gewinn oder Verlust“ und den „Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Ertragsteuern“. Um diese Zwischensummen zu ermitteln, müssen alle Aufwendungen und Erträge einer Kategorie zugeordnet werden. IFRS 18 definiert insgesamt fünf Kategorien, wobei die ersten drei neu sind: (1) operativ (2) investiv (3) Finanzierung (4) Ertragsteuern (5) aufgegebene Geschäftsbereiche. Der Standard enthält allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung der Aufwendungen und Erträge in diese Kategorien. Für Unternehmen mit spezifischer Hauptgeschäftstätigkeit (z.B. Banken und Investmentgesellschaften) sind hinsichtlich der Zuordnung der Posten zu den Kategorien gesonderte Vorschriften zu beachten. Eine weitere Neuerung betrifft die Klassifizierung von Fremdwährungsdifferenzen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung von IAS 21 ausgewiesen werden. Nach IFRS 18 sind diese in derselben Kategorie auszuweisen, in der zuvor die Aufwendungen und Erträge aus den zugehörigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausgewiesen wurden (es sei denn, dies wäre mit unangemessenen Kosten oder Arbeitsaufwand verbunden). Dies führt dazu, dass Fremdwährungsgewinne und -verluste zukünftig grundsätzlich in allen fünf Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sein werden.

Anhang:

IFRS 18 führt neue Angabepflichten für den Anhang ein. Dies betrifft insbesondere Angaben zu bestimmten öffentlich kommunizierten Leistungskennzahlen, die sich nicht aus einem IFRS-Rechnungslegungsstandard ergeben, sondern vom Management des Unternehmens definiert wurden (sogenannte Management-Defined Performance Measures, kurz MPMs). Wann eine MPM vorliegt, ist in IFRS 18 genau definiert. Danach muss es sich um eine Zwischensumme von Aufwendungen und Erträgen handeln, die öffentlich, außerhalb des IFRS-Abschlusses kommuniziert wird und die die Sichtweise des Managements auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens als Ganzes widerspielt. Die Identifizierung einer MPM führt zu sehr umfangreichen Anhangangaben. In einem separaten Abschnitt des Anhangs ist beispielsweise eine Überleitung der Kennzahlen auf die am ehesten vergleichbare definierte (Zwischen-)Summe in der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen inklusive der Darstellung der auf Ertragsteuern und nicht beherrschende Anteile entfallenden Effekte. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens innerhalb der operativen Kategorie sind künftig zusätzliche Angaben im Anhang erforderlich. Zum einen ist für bestimmte Aufwandsarten (z.B. Abschreibungen von Sachanlagen, Leistungen an Arbeitnehmer) die Summe der Aufwendungen und Erträge zu nennen, zum anderen ist anzugeben, in welchen Funktionsbereichen diese enthalten sind.

Grundsätze zur Aggregation und Disaggregation:

IFRS 18 enthält geänderte Vorschriften zur Aggregation und Disaggregation. Die erweiterten Grundsätze zur Zusammenfassung und Aufgliederung bestimmen, welche Informationen in den primären Berichtsbestandteilen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Gesamtergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung) und welche Informationen im Anhang darzustellen sind. Enthalten sind außerdem Hilfestellungen für die Frage, wie detailliert Informationen im Anhang bereitzustellen sind.

Kapitalflussrechnung:

Für die Kapitalflussrechnung ergeben sich zwei wesentliche Änderungen. Zum einen wird der „operative Gewinn oder Verlust“ (die neu definierte Zwischensumme) als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Cashflows aus der operativen Tätigkeit festgelegt. Zum anderen entfallen die zurzeit noch bestehenden Wahlrechte für die Darstellung von gezahlten und erhaltenen Zinsen/Dividenden. Für Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeit gilt künftig, dass gezahlte Zinsen und Dividenden im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit, erhaltene Zinsen und Dividenden im Cashflow aus der Investitionstätigkeit zu zeigen sind.


Die systemseitige Umsetzung

Die neuen Regelungen des IFRS 18 haben erhebliche Auswirkungen auf die IT-Systeme der Unternehmen. Die notwendigen Anpassungen betreffen insbesondere die Kontenpläne/Positionsnummernpläne, das Konten-Mapping, das Reporting und die systemtechnischen Voraussetzungen für eine retrospektive Erstanwendung des Standards.

Kontenpläne/Positionsnummernpläne:

Die Kontenpläne/Positionsnummernpläne müssen überarbeitet werden. Es ist zu prüfen, ob durch die geänderten Vorschriften zur Aggregation und Disaggregation die Gruppierung der Posten in den primären Berichtsbestandteilen und die Aufgliederung/Beschreibung im Anhang angepasst werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass neue Konten/Positionsnummern anzulegen, umzuhängen, zu splitten oder zu löschen sein werden. Um Fremdwährungsdifferenzen in allen fünf Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen zu können, werden in der Regel neue Konten/Positionsnummern anzulegen sein, da viele Unternehmen diese Differenzen bislang nur in einem Posten ausweisen. Auch für den Anhang sind neue Konten/Positionsnummern sehr wahrscheinlich, beispielsweise für die notwendige Aufgliederung bestimmter Aufwandsarten nach Funktionsbereichen bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens innerhalb der operativen Kategorie.

Konten-Mapping:

Die Einführung der neuen Kategorien in der GuV führt dazu, dass die Zuordnung der Konten/Positionen zu den fünf Kategorien (Konten-Mapping) angepasst werden muss. Beispielsweise sind die Mieterträge von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien in der neuen investiven Kategorie zu zeigen. Gleiches gilt für die Aufwendungen und Erträge aus assoziierten Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden. Neben diesem Konten-Mapping ist im Rahmen der Konzernabschlusserstellung ggf. auch das Mapping der Konten aus den Jahresabschlüssen der einbezogenen Unternehmen auf die entsprechenden Konzernpositionsnummern anzupassen.

Reporting:

Auch das gesamte Reporting muss überarbeitet werden. Änderungen ergeben sich insbesondere für die Gewinn- und Verlustrechnung. Diese hat zukünftig eine neue Struktur mit neuen verpflichtenden Zwischensummen und neuen Kategorien. Weitere Änderungen ergeben sich für die Kapitalflussrechnung. Hier gibt es einen neu definierten Ausgangspunkt für die Ermittlung des Cashflows aus der operativen Tätigkeit, der operative Gewinn oder Verlust. Außerdem entfallen die Wahlrechte für die Darstellung von gezahlten und erhaltenen Zinsen/Dividenden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob sich die Änderungen in den Kontenplänen/Positionsnummernplänen auf weitere Reports auswirken.

Retrospektive Erstanwendung:

Die Erstanwendung von IFRS 18 hat retrospektiv zu erfolgen, so dass die Vergleichsperiode 2026 ebenfalls anzupassen ist. Systemtechnisch besteht also die große Herausforderung, dass der Abschluss zum 31.12.2026 sowohl nach IAS 1 als auch nach IFRS 18 (für die Darstellung des Vergleichsjahres in 2027) aufgestellt werden kann. Im Jahr der Erstanwendung verlangt der Standard außerdem für jeden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, der die Vergleichsperiode betrifft, Überleitungsrechnungen, aus denen hervorgeht, wie der (unter Anwendung von IFRS 18) angepasste Betrag, mit dem im vorherigen Abschluss gemäß IAS 1 ausgewiesenen Betrag übereinstimmt.

Der neue IFRS 18 hat erhebliche Auswirkungen. Wir unterstützen Sie bei der fachlichen Analyse des Anpassungsbedarfs für Ihr Unternehmen sowie bei der systemseitigen Umsetzung in den relevanten IT-Systemen und im Reporting.

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