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OPTIMAL FÜR IFRS 16 – LEASINGVERHÄLTNISSE GEWAPPNET SEIN!

Was ändert sich? Was ist zu tun? Ein Überblick!

Mit IFRS 16, der erstmalig für in 2019 beginnende Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden ist, werden die IFRS-Bilanzersteller mit neuen Vorschriften zur Leasingbilanzierung konfrontiert, die sich zum Teil wesentlich von den bisherigen Regelungen des IAS 17 unterscheiden. Davon betroffen sind vor allem Leasingnehmer. Denn während die Regelungen für Leasinggeber kaum Änderungen erfahren haben, wird sich die bilanzielle Abbildung von Leasingtransaktionen beim Leasingnehmer grundlegend ändern. So haben Leasingnehmer künftig ein einheitliches Bilanzierungsmodell auf Basis des „right-of-use“ Konzepts anzuwenden. Danach sind vom Grundsatz her sämtliche Vermögenswerte wie auch Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen in der Bilanz zu erfassen. Eine Unterscheidung in (nicht zu bilanzierende) Operate Lease und (bilanzierungspflichtige) Finance Lease Verträge wird es somit künftig beim Leasingnehmer nicht mehr geben. Vielmehr hat der Leasingnehmer in Höhe des ihm zustehenden Nutzungsrechts grds. einen Vermögenswert zu aktivieren und eine (Finanz-)Verbindlichkeit zu passivieren. Dabei ergeben sich generell die gleichen bilanziellen Wirkungen wie bei der Bilanzierung eines Finance Lease.

Die Anwendung des „right-of-use“ Konzepts wird beim Leasingnehmer in der Regel zu einem vollständig anderen Bilanzbild führen. Denn die bisher aus Operate Lease Verträgen resultierenden und im Anhang des Leasingnehmers anzugebenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen werden nunmehr prinzipiell vollumfänglich bilanzwirksam. Dies bewirkt einerseits eine Bilanzverlängerung sowie andererseits eine Veränderung der Bilanzstruktur, die wiederum zu geänderten Kennzahlen führen. Davon betroffen können insbesondere praxisrelevante Kennzahlen sein, wie Eigenkapitalquote, bilanzielle Verschuldung, ROCE, Capex und Zinsaufwand, die sich alle tendenziell verschlechtern werden und insofern auch zu Problemen bei Financial Covenants führen können. Andere Kennzahlen, wie bspw. EBIT und EBITDA, werden sich dagegen tendenziell verbessern. Ferner werden sich der Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit positiv (Ersatz Leasingaufwand durch Abschreibung und Zinsaufwand) und wegen der jährlichen Tilgung der Finanzverbindlichkeit der Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit negativ verändern.

IFRS 16 beinhaltet aber auch diverse Möglichkeiten, die Bilanzierung eines Nutzungsrechts zu vermeiden. So ist bei Anwendung des IFRS 16 in einem ersten Schritt zu untersuchen bzw. zu beurteilen, ob überhaupt ein Leasingverhältnis im Sinne des IFRS 16 gegeben ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein spezifizierter Vermögenswert vorliegt als auch dem Leasingnehmer das Recht zur Kontrolle der Nutzung über den Nutzungszeitraum zusteht. Wenn nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, liegt nach IFRS 16 kein bilanzierungspflichtiges Leasingverhältnis vor. So ist bspw. die Voraussetzung „spezifizierter Vermögenswert“ nicht gegeben, wenn dem Leasinggeber ein substantielles Austauschrecht zusteht, keine eindeutige Identifikation eines physischen (Teil-)Vermögenswerts möglich ist oder kein Kapazitätsanteil, der im Wesentlichen die gesamte Kapazität umfasst, existent ist.
Liegt indes ein bilanzierungspflichtiges Leasingverhältnis vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine der beiden Ausnahmen des IFRS 16 greift. Für kurzfristige Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten (Wahlrecht pro Klasse von Leasinggegenständen) besteht ebenso wie für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte (Wertgrenze: max. 5.000 USD im Neuzustand; Wahlrecht je Leasingverhältnis) die Option, anstatt der Bilanzwirksamkeit eine lineare Verteilung der Leasingzahlungen über die Laufzeit vorzunehmen. Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob das Leasingverhältnis variable Leasingzahlungen, die nicht Index oder Tarif/Kurs basiert sind, enthält, denn diese dürfen bei der Berechnung der Finanzverbindlichkeit und somit auch im Ansatz des Nutzungsrechts nicht berücksichtigt werden. Bei Mehrkomponentenverträgen darf eine ggf. vorhandene Dienstleistungskomponente aus dem Vertrag separiert werden und ist somit nicht Bestandteil des zu aktivierenden Nutzungsrechts. Alternativ darf der Vertrag aber auch insgesamt, d. h. inklusive der Dienstleistungskomponente, als Leasingvertrag behandelt werden. Zudem besteht unter bestimmten (restriktiven) Voraussetzungen die Möglichkeit, mehrere Leasingverhältnisse zu einem Portfolio zusammen zu fassen. Dies könnte bspw. bei geleasten KFZ in Betracht kommen.

Des Weiteren bleibt es oftmals nicht bei der im Zugangszeitpunkt erforderlichen Berechnung der aus einem Leasingverhältnis resultierenden Finanzverbindlichkeit und daraus abgeleitet des zu aktivierenden Nutzungsrechts. Denn in Folgeperioden kann eine Neubeurteilung vertraglicher Regelungen, wie bspw. Kündigungs- oder Verlängerungsoptionen, ebenso zu einer Neuberechnung der Finanzverbindlichkeit und des Nutzungsrechts führen wie der Abschluss von Vertragsmodifikationen, d. h. die Bedingungen des Vertrags werden geändert, wobei die Ausübung oder Nicht-Ausübung einer vertraglich geregelten Option gerade nicht als Veränderung der Vertragsbedingungen gilt.
Vorstehende Ausführungen verdeutlichen, dass die Unternehmenspraxis gut beraten ist, sich frühzeitig und intensiv mit den neuen Regelungen zur Leasingbilanzierung nach IFRS 16 auseinanderzusetzen und hierbei vor allem ein Augenmerk auf die Vielzahl der bislang als „Operate Lease“ klassifizierten Verträge zu richten. Neben einer detaillierten Vertragsanalyse müssen zudem die Rechnungslegungsprozesse intensiv durchleuchtet und oftmals neu aufgesetzt respektive angepasst werden. So können sich durch IFRS 16 nicht nur substantielle Auswirkungen auf die lokalen ERP Systeme, sondern auch auf das zentrale Konsolidierungs- und Reportingsystem bspw. durch Anpassungen des Konzernkontenplans, der IC-Abstimmung oder sogar der Konsolidierungsmaßnahmen ergeben. Auch die Implementierung eines unterstützenden Rechentools kann in Abhängigkeit von der Anzahl und der Komplexität der Leasingverträge sowie deren Änderungsgeschwindigkeit sinnvoll sein. Darüber hinaus ergibt sich des Öfteren die Notwendigkeit, ein (umfassendes) Vertragsmanagementsystem zu implementieren und die Masse der vorhandenen (Leasing-) Verträge sowie deren Veränderungen im Zeitablauf zu digitalisieren. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass (a) nicht alle relevanten Verträge und/oder (b) nicht alle notwendigen Vertragsdetails dem für die Umstellung verantwortlichen Projektteam bekannt sind. Auch (c) nachträgliche Neuberechnungen bspw. durch geänderte Einschätzung der Inanspruchnahme einer vertraglichen Option durch operativ verantwortliche Mitarbeiter oder durch Abschluss einer Vertragsmodifikation müssen zeitnah dem Accounting bekannt sein.

Sehr gerne informieren wir Sie in einem individuellen Gesprächstermin über IFRS 16 und die praktische Umsetzung in Ihrem Konzernberichtssystem. Lassen Sie sich beraten ganzheitlich und unternehmensspezifisch!
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