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Geschrieben von: INSIRE Consulting
5. August 2025

Der neue IFRS 18 - Welche Änderungen kommen auf die Unternehmen zu und was ist bei der systemseitigen Umsetzung zu beachten?

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Am 9. April 2024 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den International Financial Reporting Standard (IFRS) 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ veröffentlicht. IFRS 18 wird IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ ersetzen und ist, vorbehaltlich eines noch ausstehenden EU-Endorsements, verpflichtend für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Von der Einführung des neuen Standards sind alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen/Konzerne betroffen.

Der neue Standard enthält eine Vielzahl bedeutender Neuerungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Abschlussdarstellung haben. Im vorliegenden Beitrag bieten wir zunächst einen umfassenden Überblick über die zentralen Änderungen. Anschließend gehen wir detailliert auf die Herausforderungen und Anforderungen bei der systemseitigen Umsetzung ein.


Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Die wichtigsten Neuerungen beziehen sich insbesondere auf die Gewinn- und Verlustrechnung (neue Struktur), den Anhang (neue Pflichtangaben), die Grundsätze zur Aggregation und Disaggregation (neue Prinzipien) und – durch Änderungen an IAS 7 – die Kapitalflussrechnung. Auswirkungen auf den Ansatz und die Bewertung von Posten im Abschluss hat der neue Standard nicht.

Gewinn- und Verlustrechnung:

Mit Einführung des IFRS 18 werden zukünftig alle Erträge und Aufwendungen in eine von fünf klar definierten Kategorien eingeteilt: operativ, investiv, finanzierend, Ertragsteuern sowie Ergebnisse aus aufgegebenen Geschäftsbereichen.

Die Die operative Kategorie fungiert als Residualkategorie und beinhaltet alle nicht ausdrücklich den anderen Kategorien zugeordneten Posten. Die investive Kategorie umfasst etwa Erträge aus Renditeimmobilien, Dividenden und das Ergebnis aus assoziierten Unternehmen (Equity-Methode). Die finanzierende Kategorie konzentriert sich auf Zinsaufwendungen/-erträge und ähnliche Erträge/Aufwendungen aus Finanzierungstransaktionen.

Der Standard enthält allgemeine Vorschriften für die Klassifizierung der Aufwendungen und Erträge in diese Kategorien. Für Unternehmen mit spezifischer Hauptgeschäftstätigkeit (z. B. Banken und Investmentgesellschaften) sind hinsichtlich der Zuordnung der Posten zu den Kategorien gesonderte Vorschriften zu beachten.

Darüber hinaus führt IFRS 18 zwei verpflichtende Zwischensummen ein.

  1. Operativer Gewinn oder Verlust (Operating profit or loss):  Umfasst sämtliche Erträge und Aufwendungen der operativen Kategorie. Dieser Posten stellt erstmals eine standardisierte und verpflichtende Kennzahl des Kernergebnisses dar.
  2. Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Ertragsteuern (Profit or Loss before Financing and Income Tax): Ergänzt den operativen Gewinn oder Verlust um die Erträge und Aufwendungen aus der investiven Kategorie. Diese Zwischensumme erleichtert die Vergleichbarkeit der operativen Leistung über Unternehmen hinweg, ohne Verzerrungen durch Finanzierungseffekte.

Insgesamt erhöhen die Änderungen die Transparenz, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit der Gewinn- und Verlustrechnung erheblich, erfordern jedoch einen umfassenden Anpassungsprozess in der Aufbereitung und Darstellung.

Eine weitere Neuerung betrifft die Klassifizierung von Fremdwährungsdifferenzen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung von IAS 21 ausgewiesen werden. Nach IFRS 18 sind diese in derselben Kategorie auszuweisen, in der zuvor die Aufwendungen und Erträge aus den zugehörigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausgewiesen wurden (es sei denn, dies wäre mit unangemessenen Kosten oder Arbeitsaufwand verbunden). Dies führt dazu, dass Fremdwährungsgewinne und -verluste zukünftig grundsätzlich in allen fünf Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sein werden.

Anhang:

Mit der Einführung von IFRS 18 werden die Anforderungen an die Anhangangaben deutlich erweitert. Ein zentraler Punkt ist die erstmalige verpflichtende Offenlegung von sogenannten Management-Defined Performance Measures (MPMs). MPMs sind von der Unternehmensleitung definierte Zwischensummen des Periodenergebnisses, die in der externen Kommunikation genutzt werden, aber nicht durch IFRS vorgeschrieben sind. IFRS 18 verlangt, diese MPMs in einer einzigen Anhangnotiz zusammenzufassen und hierzu detaillierte Angaben wie die Berechnungsgrundlage, eine Überleitung auf die nächstliegende IFRS-Zwischensumme inklusive der Darstellung der auf Ertragsteuern und nicht beherrschende Anteile entfallenden Effekte sowie eine qualitative Erläuterung bereitzustellen. So sollen Transparenz und Nachvollziehbarkeit von nicht-standardisierten Kennzahlen verbessert und einheitliche Regelungen geschaffen werden.

Eine weitere Neuerung betrifft Unternehmen, die das Umsatzkostenverfahren (UKV) zur GuV-Darstellung anwenden. IFRS 18 stellt höhere Anforderungen an die Offenlegung der operativen Aufwendungen/Erträge nach Kostenarten. Insbesondere ist eine separate Anhangangabe erforderlich, die die für die Funktionsbereiche wesentlichen Positionen darstellt und nach Kostenarten (z. B. Personalaufwand, Abschreibungen) gliedert. Diese Angaben ermöglichen den Nutzern eine bessere Analyse der Kostenstruktur sowie einen Vergleich mit Unternehmen, die das Gesamtkostenverfahren (GKV) nutzen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Verwendung des Begriffs „Sonstiges“ („Other“) bei der Positionsbezeichnung. IFRS 18 stellt klar, dass dieser nur verwendet werden darf, wenn keine informativere Bezeichnung möglich ist. Zudem sind in solchen Fällen weiterführende erläuternde Anhangangaben notwendig, um die Transparenz sicherzustellen.

Grundsätze zur Aggregation und Disaggregation:

IFRS 18 beinhaltet überarbeitete Vorschriften zur Aggregation und Disaggregation von Finanzinformationen. Die erweiterten Grundsätze zur Zusammenfassung und Aufgliederung legen fest, welche Angaben in den primären Berichtsbestandteilen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Gesamtergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung sowie Eigenkapitalveränderungsrechnung) auszuweisen sind und welche Informationen im Anhang dargestellt werden müssen. Darüber hinaus enthält der Standard konkrete Leitlinien zur Bestimmung des erforderlichen Detaillierungsgrades der Angaben im Anhang.

Kapitalflussrechnung:

Für die Kapitalflussrechnung ergeben sich zwei wesentliche Änderungen. Zum einen wird der „operative Gewinn oder Verlust“ (die neu definierte Zwischensumme) als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Cashflows aus der operativen Tätigkeit festgelegt. Zum anderen entfallen die zurzeit noch bestehenden Wahlrechte für die Darstellung von gezahlten und erhaltenen Zinsen/Dividenden. Für Unternehmen ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeit gilt künftig, dass gezahlte Zinsen und Dividenden im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit, erhaltene Zinsen und Dividenden im Cashflow aus der Investitionstätigkeit zu zeigen sind.

Retrospektive Erstanwendung:

Mit der Einführung von IFRS 18 ist die retrospektive Anwendung der neuen Vorschriften verpflichtend vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass sämtliche Vergleichsperioden, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung und der darin enthaltenen Kategorien und Zwischensummen, entsprechend den neuen Klassifizierungen nach IFRS 18 anzupassen sind.

Darüber hinaus fordert IFRS 18 umfassende Überleitungsrechnungen, die gegenüber den bisherigen Darstellungen nach IAS 1 die Veränderungen transparent machen. Diese umfassen eine Aufgliederung aller betroffenen Positionen mit Angabe der Umgliederungsursachen und quantitativen Auswirkungen.

Die retrospektive Anpassung stellt für Unternehmen einen erheblichen organisatorischen und fachlichen Aufwand dar, erhöht jedoch die Vergleichbarkeit und Konsistenz der Jahres-/Konzernabschlüsse über die Berichtsperioden hinweg. Eine frühzeitige Analyse und Planung der Umstellung ist daher unerlässlich.

Die systemseitige Umsetzung

Die Vorgaben des IFRS 18 erfordern bedeutende Anpassungen an den IT-Systemen und den zugrunde liegenden Prozessen. Insbesondere sind Anpassungen in den Bereichen der Kontenpläne und Positionsnummernpläne, der Kontenzuordnung (Mapping), der Berichtsprozesse sowie der systemseitigen Voraussetzungen für die retrospektive Erstanwendung des Standards erforderlich. Die Auswirkungen erstrecken sich von den Buchhaltungssystemen über Änderungen in der Konsolidierungssoftware bis hin zum Reporting, Disclosure Management oder das ESEF-Tagging.

Kontenpläne/Positionsnummernpläne:

IFRS 18 stellt erhöhte Anforderungen an die technische Umsetzung in Bezug auf Kontenpläne und Positionsnummern, um die neuen Klassifizierungs- und Ausweisvorgaben korrekt abzubilden. Unternehmen müssen ihre bestehenden Kontenpläne überarbeiten und prüfen, ob beispielsweise aufgrund der geänderten Vorschriften zur Aggregation und Disaggregation eine Anpassung der Gruppierung von Posten in den primären Berichtsbestandteilen (wie Bilanz, GuV etc.) sowie der Aufgliederung und Beschreibung im Anhang notwendig ist. Dabei ist davon auszugehen, dass Konten neu anzulegen, umzuhängen, zu splitten oder sogar zu löschen sind.

Insbesondere müssen Fremdwährungsdifferenzen künftig in allen fünf Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung separat ausgewiesen werden, was die Anlage neuer Konten und Positionsnummern erfordert, da viele Unternehmen diese bislang nur gebündelt erfassen. Auch für den Anhang sind neue Konten/Positionen wahrscheinlich, beispielsweise für die detaillierte Aufgliederung bestimmter Aufwandsarten nach Funktionsbereichen bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens innerhalb der operativen Kategorie.

Für die Darstellung der neu eingeführten Pflichtzwischensummen, des operativen Gewinns oder Verlusts und des Gewinns oder Verlusts vor Finanzierung und Ertragsteuern, ist eine angepasste Zuordnung der Konten zu Berichtspositionen und Kategorien erforderlich. Der Einsatz von Mapping-Tabellen erleichtert diese Zuordnung.

Reporting:

Das gesamte Berichtswesen bedarf einer umfassenden Anpassung. Insbesondere wird die Gewinn- und Verlustrechnung neu strukturiert und erhält dabei verpflichtende Zwischensummen sowie erweiterte Kategorisierungen. Darüber hinaus bringt die Kapitalflussrechnung bedeutende Änderungen mit sich: Der operative Gewinn oder Verlust fungiert künftig als definierter Ausgangspunkt für die Ermittlung des Cashflows aus der operativen Geschäftstätigkeit. Ferner entfallen die bisherigen Wahlrechte hinsichtlich der Darstellung von gezahlten und erhaltenen Zinsen sowie Dividenden. Abschließend ist eine eingehende Prüfung erforderlich, inwieweit die Modifikationen der Kontenpläne und Positionsnummernpläne Auswirkungen auf weitere Berichtsformate haben.

Durch die erweiterten Anhangangaben im Rahmen von IFRS 18, insbesondere die detaillierten Anforderungen zu Management-Defined Performance Measures (MPMs), muss das Disclosure Management System hinsichtlich der Erfassung, Zuordnung und Nachverfolgung dieser individuellen Kennzahlen deutlich erweitert werden. Dies erfordert eine verbesserte Integration zwischen den Rechnungslegungsdaten und den Berichtskomponenten, um Überleitungsrechnungen transparent abzubilden und eine konsistente Darstellung im Anhang sicherzustellen. Zudem sind erhöhte Funktionalitäten für die Steuerung der Aggregation und Detaillierung der Offenlegungsinhalte notwendig, um die komplexeren Anforderungen an Zusammenfassung und Aufgliederung der Finanzinformationen gemäß IFRS 18 erfüllen zu können.

Retrospektive Erstanwendung:

Die erstmalige Anwendung von IFRS 18 erfolgt retrospektiv, wodurch auch die Vergleichsperiode des Berichtsjahres angepasst werden muss. Dies stellt aus technischer Sicht die Herausforderung dar, den jeweiligen Abschluss sowohl nach IAS 1 als auch für die Darstellung der Vergleichszahlen im Folgejahr nach IFRS 18 erstellen zu können. Zusätzlich fordert der Standard im Jahr der Erstanwendung für alle betroffenen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung der Vergleichsperiode Überleitungsrechnungen. Diese müssen transparent darlegen, wie die unter Berücksichtigung von IFRS 18 ermittelten Beträge mit den im früheren Abschluss nach IAS 1 ausgewiesenen Werten in Einklang stehen.

Der neue IFRS 18 hat erhebliche Auswirkungen. Wir unterstützen Sie bei der fachlichen Analyse des Anpassungsbedarfs für Ihr Unternehmen sowie bei der systemseitigen Umsetzung in den relevanten IT-Systemen und im Reporting.

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